Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2023

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der TQS Sanierungstechnik GmbH. Alle Leistungen der TQS Sanierungstechnik GmbH werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die TQS Sanierungstechnik GmbH nur dann verbindlich, wenn sie dies bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Die Angebote der TQS Sanierungstechnik GmbH sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Der Inhalt der von TQS Sanierungstechnik GmbH dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dem nicht binnen drei Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

 

2. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder sonst wie zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 

 

3. Ausführungsfristen

(1) Wird die TQS Sanierungstechnik GmbH durch Umstände in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen behindert, die der Kunde zu vertreten hat, trägt dieser die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Behinderung durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen die TQS Sanierungstechnik GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Kunden beauftragt worden ist.

(2) Stehen Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den die TQS Sanierungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Mehrkosten.

(3) Die TQS Sanierungstechnik GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Mangel an Arbeitskräften, die nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder behördliche Maßnahmen verursacht worden sind, die die TQS Sanierungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der TQS Sanierungstechnik GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die TQS Sanierungstechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Ausführungsfristen oder verschieben sich die Ausführungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Sicherheitsvorschriften

(1) Der Kunde hat der TQS Sanierungstechnik GmbH die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, Schadstoffkataster, Pläne, Zeichnungen u. ä. unentgeltlich und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, die TQS Sanierungstechnik GmbH in allen Belangen zu unterstützen, die für eine ordnungsgemäße und rasche Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, insbesondere durch die Information über technische sowie branchenspezifische Besonderheiten und Gefahren und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts. Auf branchenspezifische Sicherheitsvorschriften, bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften sowie technische Besonderheiten der zu sanierenden Geräte oder Anlagen hat der Kunde ausdrücklich und unaufgefordert hinzuweisen. Für Schäden aller Art, die auf Grund von fehlenden Informationen seitens des Kunden durch die TQS Sanierungstechnik GmbH verursacht worden sind, haftet diese nicht.

(2) Der Kunde hat der TQS Sanierungstechnik GmbH unaufgefordert Personen zu benennen, die zur Unterzeichnung und Entgegennahme von Arbeitsrapporten, Messprotokollen, Lieferscheinen und Leistungsabnahmen bevollmächtigt sind.

(3) Bei Arbeiten im Betrieb des Kunden hat dieser Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen auf eigene Kosten bereit zu stellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter der TQS Sanierungstechnik GmbH freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben.

(4) Der Kunde hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Auflagen, Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. gemäß dem Wasser- und Baurecht auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.

 

5. Preise

(1) Sämtliche Preise (einschließlich der Pauschalpreise) verstehen sich als Nettopreise, denen jeweils die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzugesetzt wird.

(2) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die TQS Sanierungstechnik GmbH Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, die nach den Sätzen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Leistungs- und Berechnungsverzeichnisses der TQS Sanierungstechnik GmbH, im Übrigen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ist. Die TQS Sanierungstechnik GmbH ist berechtigt, zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der nach Satz 1 geschuldeten Vergütung entspricht.

(3) Ist als Vergütung für die Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Die Vergütung von angeordneten oder erforderlich werdenden Mehrleistungen bleibt hiervon unberührt.

 

6. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung hat ausschließlich auf das Geschäftskonto der TQS Sanierungstechnik GmbH zu erfolgen.

(2) Alle Rechnungsbeträge verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner gilt. Schuldet der Kunde eine Entgeltforderung, so kommt er spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von acht Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung sofort und ohne jeden Abzug leistet. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden wesentliche Verschlechterungen ein, durch die die Vergütungsansprüche der TQS Sanierungstechnik GmbH gefährdet werden, so ist diese zum Rücktritt vom Vertrag oder dazu berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer geeigneten Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.

(4) Bei Verzug des Kunden ist die TQS Sanierungstechnik GmbH berechtigt, für jedes Mahnschreiben eine Kostenpauschale von € 5,00 beim Kunden in Ansatz zu bringen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei insoweit überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

(5) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

 

7. Umsatzsteuer bei Bauleistungen/Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Verwendet der Kunde eine von der TQS Sanierungstechnik GmbH erbrachte Bauleistung für eigene Bauleistungen gegenüber Dritten, so hat der Kunde die TQS Sanierungstechnik GmbH hierüber wegen der damit verbundenen Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sofort in Textform zu informieren.

 

8. Haftung

(1) Die TQS Sanierungstechnik GmbH haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Schaden durch die TQS Sanierungstechnik GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wegen Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der TQS Sanierungstechnik GmbH. Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Schaltet der Kunde oder dessen Versicherungsgesellschaft zur Beurteilung des Schadens einen Sachverständigen ein, dessen Anweisung zum Bestandteil der Tätigkeit der TQS Sanierungstechnik GmbH werden, so haftet die TQS Sanierungstechnik GmbH nicht für die Richtigkeit der Anweisungen, sondern nur für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme. Insbesondere haftet die TQS Sanierungstechnik GmbH nicht für den Erfolg der durch den Sachverständigen veranlassten Vorgaben.

 

9. Abnahme

(1) Auf Verlangen der TQS Sanierungstechnik GmbH hat der Kunde binnen zwölf Werktagen nach Erhalt der Anzeige, dass die Leistung fertiggestellt ist, die Leistung abzunehmen, soweit keine andere Frist vereinbart ist. Als abgenommen gilt die Leistung auch dann, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 2 nur ein, wenn die TQS Sanierungstechnik GmbH den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Leistung im Übrigen als stillschweigend abgenommen, wenn der Kunde das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt, ohne einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird.

 

10. Einsatz von Subunternehmern

Der TQS Sanierungstechnik GmbH steht es frei, die in Auftrag gegebenen Leistungen durch eigene Mitarbeiter oder durch selbstständige Subunternehmer auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es insoweit nicht.

 

11. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TROCKNUNGSLEISTUNGEN

12. Leistungsumfang bei Trocknungsleistungen

(1) Bei Trocknungsleistungen übernimmt die TQS Sanierungstechnik GmbH keine Gewähr für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

(2) Soweit Anbohrarbeiten an Estrichen, Wanden, Hohlböden und Decken erforderlich werden, trägt der Kunde das Risiko etwaiger Beschädigungen. Die TQS Sanierungstechnik GmbH ist bemüht, unter Zuhilfenahme vorhandener und zumutbarer Mess- und Prüfmethoden Beschädigungen an Rohren und anderen Leitungen weitestgehend auszuschließen. Bei Fußbodenheizungen werden zur Ortung der Leitungen Infrarotkameras eingesetzt. Die Haftung der TQS Sanierungstechnik GmbH nach Punkt 7 bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

(3) Sollte sich im Verlauf der Trocknungsarbeiten herausstellen, dass das eingesetzte Verfahren nur bedingt oder gar nicht tauglich ist bzw. der gewünschte Erfolg nicht eintritt, so ist die TQS Sanierungstechnik GmbH berechtigt, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen werden in diesem Fall nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Bedingungen abgerechnet. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, Kosten für die Beauftragung von Dritten oder sonstige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Rücktritt auf Umstände zurückzuführen ist, die die TQS Sanierungstechnik GmbH zu vertreten hat.

 

13. Abnahme Trocknungsleistungen

Die Trocknungsleistungen gelten als abgenommen mit Ablauf von drei Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung der Leistungen. Ziff. 8 Satz 2 und 3 gilt im Übrigen entsprechend.

 

14. Fußbodenheizung

Um bei schwimmenden Estrichen mit Fußbodenheizungssystemen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können, ist von Seiten des Kunden folgendes zu beachten:

a) Die Heizung muss bei Eintreffen der TQS Sanierungstechnik GmbH betriebsbereit sein, jedoch muss sich das Heizungssystem im ausgeschalteten Zustand befinden und sollte mindestens zwölf Stunden vor Eintreffen abgeschaltet worden sein, damit die Heizschlangen bzw. Heizdrähte und der darüber befindliche Estrich ausreichend abgekühlt sind, so dass bei Inbetriebnahme der Anlage mittels der Infrarotkamera der Erwärmungsprozess der Rohre bzw. Drähte verfolgt und somit die Ortung vorgenommen werden kann.

b) Arbeitet die Anlage nur mit geringer Vorlauftemperatur, so empfiehlt es sich unter Umständen, bauseits über den örtlichen Heizungsfachmann eine erhöhte Vorlauftemperatur zu ermöglichen, die mit der TQS Sanierungstechnik GmbH erforderlichenfalls abzustimmen wäre.

c) Soweit bei Fußbodenheizungen Trocknungsmaßnahmen durchgeführt werden, wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde in jedem Falle die Kosten für den Infrarotsachverständigen zu übernehmen hat. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Trocknungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

 

15. Anmietung von Trocknern

(1) Werden ausschließlich Trockner angemietet, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Stromkosten für den Betrieb der Trockner trägt der Kunde. Auf Wunsch bescheinigt die TQS Sanierungstechnik GmbH mit der Rechnungslegung den Stromverbrauch der aufgestellten Geräte.

(3) Sollten Trocknungsgeräte ausfallen, so verpflichtet sich der Kunde, die TQS Sanierungstechnik GmbH hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist, ist der Kunde verpflichtet, die Geräte täglich zu überprüfen und die Wasserauffangbehälter zu entleeren.

(5) Eine Beendigung des Mietverhältnisses kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf des jeweiligen Folgetages formlos verlangt werden.

(6) Während der Mietzeit trägt der Kunde die Gefahr für Geräte und Zubehör (Kabel, Stromverteiler, Stromzwischenzähler usw.) im Hinblick auf mechanische Beschädigung, Diebstahl und Verlust.

 

16. Datenschutz, Geheimhaltungspflicht

(1) Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die TQS Sanierungstechnik GmbH personenbezogene Daten des Vertragspartners speichert, bearbeitet und an verbundene Unternehmen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.

(2) Personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und dies wird auch in den Schulungen regelmäßig den Mitarbeiter der TQS Sanierungstechnik GmbH gegenüber ausdrücklich angeordnet. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den jeweiligen Sanierungsauftrag verwendet und nicht zweckentfremdet. Auch firmenfremde Personen haben keinen rechtswidrigen Zugriff auf diese Daten. Die Daten werden nach Auftragsende und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht fachgerecht vernichtet.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrages Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen auf Grund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden, geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

 

17. Ergänzende Bestimmungen

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung abzutreten.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.

(3) Soweit zulässig, ist Gerichtsstand nach Wahl der TQS Sanierungstechnik GmbH deren Sitz oder Niederlassung oder der Ort des Bauvorhabens.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.